Immer wieder geben Versicherungsnehmer falsche Antworten auf Antragsfragen, insbesondere auf solche Fragen nach eingenommenen Medikamenten oder ärztlicher Behandlung. Es stellt sich dabei die Frage, ob dies stets eine arglistige Täuschung (s. auch: https://wp.me/p2zEnU-kF) ist, welche die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Anfechtung berechtigt. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 19.04.2012 – Aktenzeichen: 7 U 157/11) hat in einer solchen Auseinandersetzung Stellung zu der Reichweite solcher Antragsfragen bezogen sowie dazu, wie ein Versicherungsnehmer solche Fragen verstehen darf/muss:
Auf der Grundlage eines ursprünglich vom Versicherungsvertreter vorgelesenen und anhand der Antworten ausgefüllten Antragsformulars hatte die Berufsunfähigkeitsversicherung sich mit nachträglichen weiteren Antragsfragen an die Interessentin gewendet. Im Anschluss an die Frage, ob eine Desensibilisierungbehandlung durchgeführt worden sei erfolgte quasi in einem Atemzug damit die Frage: „Welche Medikamente nahmen oder nehmen Sie ein?“. Eine weitere Konkretisierung nach der Art der Medikamente oder des relevanten Zeitraums fehlte hingegen.
Daneben gab es einen weiteren Themenkomplex: „Rückenschmerzen und Gelenkbeschwerden“. In diesem Zusammenhang stellte die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage „Mussten Sie Fachärzte (zum Beispiel Orthopäden, Röntgen- und Nervenärzte) oder Kliniken aufsuchen?“.
Beide Antragsfragen – also sowohl diejenige nach Medikamenten als auch diejenige nach ärztlicher Behandlung – wurden mit „Nein“ beantwortet.
Dies nahm die Berufsunfähigkeitsversicherung zum Anlass, der Versicherungsnehmerin eine arglistige Täuschung vorzuwerfen. Sie hatte damit vor dem erkennenden Gericht hingegen keinen Erfolg:
Die Frage nach den eingenommenen Medikamenten sei aus der Sicht der Versicherungsnehmerin erkennbar im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex „allergische Haut- und Atemwegserkrankungen“ gestellt worden, weil sie unmittelbar im Anschluss an die Frage nach durchgeführten Desensibilisierungsbehandlungen gestellt worden sei. Auch sei die Frage nach den Medikamenten weder im Hinblick auf die Art der Medikamente noch auf die jeweilige Dauer der Einnahme näher eingeschränkt gewesen. Eine derartige Antragsfrage müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer allerdings nicht dahingehend verstehen, dass er sämtliche Medikamente, die er jemals eingenommen habe, hier anzugeben habe. Er könne vielmehr davon ausgehen, dass es sich hierbei um die Frage nach Medikamenten gegen eventuelle Allergien handele. Wenn er diese Frage nach seinem Wissen und Gewissen mit „Nein“ zutreffend beantworte, andere tatsächlich eingenommene Medikamente jedoch nicht angebe, sei dies keine arglistige Täuschung, obwohl es möglicherweise objektiv eine falsche Antwort war.
Weiterhin sei es auch keine arglistige Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer die Antragsfrage nach ärztlicher Behandlung trotz durchgeführter nervenärztlicher Behandlung wegen Depression mit „Nein“ beantworte, wenn diese Frage sich einem Fragenkomplex „Rückenschmerzen und Gelenkbeschwerden“ zuordnen lasse: aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers gehe es bei diesem Themenkomplex ausschließlich um Behandlungen im Zusammenhang mit Rücken- oder Gelenkbeschwerden. Eine nervenärztliche Behandlung wegen einer Depression müsse er hier nicht angeben. Unterlasse er dies, so sei diese objektiv falsche Antwort auf die Antragsfragen gleichwohl keine arglistige Täuschung.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie kompliziert die Antragsfragen gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind. Aus diesem Grunde aber sind diese Antragsfragen eben auch aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu betrachten. Wenn aber der Versicherungsnehmer die Fragen aus dieser Sicht betrachtet und entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, mag dies im Einzelfall zwar objektiv eine falsche Antwort ergeben. Das aber lässt nicht zwingend den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu, so dass die Berufsunfähigkeitsversicherung trotz einer objektiv falschen Antwort auf Antragsfragen, sei dies nach Medikamenten oder nach ärztlicher Behandlung, fortbesteht und gegebenenfalls Leistungen erbringen muss.
Lassen Sie deshalb Ihren Fall anhand der konkreten Umstände durch Fachleute prüfen und verzichten Sie nicht vorschnell auf Ansprüche, nur weil die Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Argument „arglistige Täuschung“ zu Felde zieht. Dies muss nicht in jedem Falle das Ende der Fahnenstange sein!
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