In einem ganz aktuellen Beschluss weist der Bundesgerichtshof erneut auf seine Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung hin: das Ende des Vertrags der Berufsunfähigkeits-Versicherung ist nicht verbunden mit dem gleichzeitigen Ende der Leistungspflicht aus diesem Vertrag (BGH vom 23.05.2012 – Az.: IV ZR 224/10).
Im zu Grunde liegenden Fall stritten Versicherungsnehmer und Versicherung darüber, wann die Leistungspflicht des Versicherers aus dem Vertrag endet. Dabei wies der Bundesgerichtshof die Beteiligten darauf hin, dass es auf den Streit um das Ende der Vertragslaufzeit der Berufsunfähigkeits-Versicherung letztlich nicht ankomme – sondern auf die vertraglich vereinbarte Leistungszeit. Außerdem komme es darauf an, wann die Berufsunfähigkeit eingetreten sei BGH vom 16.06.2010 – Az.: IV ZR 226/07).
Danach spiele es eben keine Rolle, ob der Berufsunfähigkeits-Versicherer die Leistungspflicht innerhalb der Vertragslaufzeit anerkannt habe oder diese festgestellt sei. Der Bundesgerichtshof hält danach an seiner Rechtsprechung fest, nach der Versicherungsbedingungen, die die Leistungspflicht der Berufsunfähigkeits-Versicherer aus dem Vertrag auf anerkannte oder festgestellte Ansprüche beschränken, unwirksam sind. Dies gilt auch, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls erst verspätet angezeigt wird. Die verspätete Anzeige hat zwar Konsquenzen für den Beginn der Leistungspflicht (erst ab dem Monat der Anzeige des Versicherungsfalls und nicht rückwirkend) – nicht aber für die Leistungspflicht als solche. Diese bleibt bestehen.
Lassen Sie deshalb im Zweifelsfalle durch unabhängige Fachleute prüfen, ob der Versicherer aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung leisten muss, obwohl der Vertrag selber bereits beendet ist (gleich aus welchem Grund die Beendigung erfolgte).
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