Immer wieder gehen Architekten – zumindest im Hinblick auf einen Teil der von ihnen erbrachten Leistungen – leer aus, weil sie Formalien nicht beachten. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2012 (Aktenzeichen: VII ZR 128/11) ging es wieder einmal entscheidend um das Erfordernis der schriftlichen Honorarvereinbarung im Bezug auf besondere Leistungen. Grundlage der Entscheidung war noch die HOAI in der Fassung von 2002. Allerdings regelt auch die HOAI 2009 in § 7 Abs. 1: „Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung,… „.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die Planungen der klagenden Architekten im Zusammenhang mit den Fragen des Brandschutzes gesondert zu vergüten waren oder nicht (https://wp.me/p2zEnU-7u ).
Zwar kam es im konkret zu entscheidenden Falle letztlich auf das Vorliegen einer schriftlichen Honorarvereinbarung für besondere Leistungen nicht an, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Fragen des Brandschutzes zu den ohnehin zu erbringenden Grundleistungen zählen – also keine besonderen Leistungen seien. Gleichwohl wies das Gericht darauf hin, dass die Architektin im konkreten Falle keinen Anspruch auf gesondertes Honorar gehabt hätte, wenn es sich bei diesen um besondere Leistungen im Sinne des damaligen § 2 Abs. 3 S. 1 HOAI gehandelt hätte. Es gab nämlich hierfür zwischen der Architektin und ihrer Auftraggeberin keine schriftliche Honorarvereinbarung sondern lediglich eine mündliche Übereinkunft, nach der die Architektin in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bauordnungsamt mit der erforderlichen Brandschutzplanung beauftragt worden war.
Die Architektin hätte hier mangels gesonderter schriftlicher Honorarvereinbarung nach den Regelungen der alten HOAI keinen Honoraranspruch gehabt.
Nun ist die HOAI wie gesagt zwischenzeitlich geändert worden. Eine Regelung, welche derjenigen des § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI a.F. entspricht, gibt es nicht mehr. Es verbleibt hingegen der Grundsatz, dass das Honorar sich nach der schriftlichen Vereinbarung richtet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI n.F.). Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI n.F., dass Honorare für besondere Leistungen, welche in der Anlage 2 zur HOAI aufgeführt sind, frei vereinbart werden können.
Ihnen als Architekt sei daher dringend ans Herz gelegt, keine Leistungen – insbesondere aber keine besonderen Leistungen im Sinne der Anlage 2 zur HOAI n.F. – ohne explizite schriftliche Honorarvereinbarung zu erbringen. Sie leisten hiermit einen entscheidenden Beitrag zur Streitvermeidung aber auch zur Dokumentation Ihrer Ansprüche, wenn es im Nachhinein zum Streit kommt.
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