Im Rahmen des schon geschilderten Urteils des Oberlandesgerichts Jena vom 12.06.2012 (Aktenzeichen: 4 U 302/11) – https://wp.me/p2zEnU-fG – nahm das Gericht auch zu der Frage Stellung, wann eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers über die Brandursache vorliegt, welche zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Verkürzt gesagt hatte der Versicherungsnehmer nach der vollständigen Zerstörung seines Einfamilienhauses durch einen Brand verschiedene Vermutungen dazu angestellt, wie es zu dem Brand gekommen sein könnte. Zunächst hatte er – unmittelbar nach dem Schadensereignis bei seiner Vernehmung im Krankenhaus die Vermutung geäußert, als Brandursache komme ein auf der Terrasse des Hauses befindlicher Heizlüfter in Betracht. Im weiteren Verlauf hatte er diese Aussage relativiert und zurückgenommen und wiederum im Sinne einer Vermutung als möglichen Brandentstehungsort die Küche oder das Dach benannt. Dies nahm die Feuerversicherung zum Anlass, sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung zu berufen.
Dem folgte das OLG Jena hingegen nicht: nach der gängigen und einschlägigen Definition setze eine arglistige Täuschung eine Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Schadensursache voraus, wobei der Versicherungsnehmer vorsätzlich handeln müsse, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidungsbildung des Versicherers einwirke.
Weder aus den Äußerungen während seiner ersten Vernehmung noch aus den später auch im Prozess geäußerten abweichenden Vermutungen im Hinblick auf die mögliche Brandursache konnte das OLG ein willentliches und bewusstes Verhalten des Versicherungsnehmers noch eine Irrtumserregung durch Verschleierung wahrer Tatsachen durch diesen ableiten.
Stets habe der Versicherungsnehmer bloße Vermutungen über die Brandursache geäußert aber keine Brandursache als die tatsächlich einschlägige Brandursache gekennzeichnet. Auch habe er im Rahmen seiner ersten Vernehmung noch im Krankenhaus eine spontane Äußerung einer Vermutung gegenüber den Polizisten getätigt – zu einem Zeitpunkt, als er noch völlig unbefangen war. Es könne ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er im weiteren Verlauf, also nach eigenem längeren Nachdenken, wobei ihm einfiel, dass der Heizlüfter bereits mehrere Jahre störungsfrei betrieben worden war, andere mögliche Brandursachen im Sinne von Vermutungen ins Spiel brachte. Eine bewusste Irreführung des Versicherers, welche seine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach sich ziehe, vermochte das OLG Jena darin nicht zu erkennen.
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