Werden bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Vertragskosten – also die Kosten des Vertragsabschlusses – nicht durch die laufenden Versicherungsprämien über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt gezahlt sondern wird eine isolierte Ausgleichvereinbarung geschlossen, so ist diese nach einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 02.11.2011, Aktenzeichen: 5 O 150/11) wirksam.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin bei einer Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung und einen isolierten Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung gestellt. Diese wurden vom Versicherer angenommen und policiert.
Inhalt der Kostenausgleichsvereinbarung war, dass die Versicherungsnehmerin einen Betrag von insgesamt fast 7000 € für die Abschlusskosten sowie die Einrichtungskosten des Rentenversicherungsvertrags an die Klägerin zu zahlen hatte. Die Tilgung des Gesamtbetrags zuzüglich der darauf anfallenden Zinsen sollte in monatlichen Raten erfolgen – also gesondert neben den zu zahlenden Versicherungsbeiträgen.
Gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit zahlte die Versicherungsnehmerin zwei aufeinanderfolgende Monatsraten für die Kostenausgleichsvereinbarung nicht. Der Versicherer setzte der Versicherungsnehmerin eine Frist von 2 Wochen zum Ausgleich der offenen Raten. Nachdem die Versicherungsnehmerin diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, kündigte der Versicherer die Kostenausgleichsvereinbarung und forderte die Versicherungsnehmerin zur Zahlung des gesamten noch offenen Betrags binnen eines Monats auf. Schließlich wurde die Versicherungsnehmerin durch das Gericht zur Zahlung verurteilt.
Das Gericht sah nach eingehender Prüfung keinen Verstoß der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung gegen § 169 Abs. 5 VVG. Nach dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Rückkaufswerts der Abzug von noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten zwar unwirksam. Allerding gelte dies nur für diejenigen Rentenversicherungsverträge, bei denen diese Kosten mit der Versicherungsprämie gemeinsam über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt getilgt werden. Diese Vorschrift betreffe aber nicht gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen. Vereinbare man eine solche, sei zwar der Rückkaufswert der Versicherung von Beginn an höher. Zugleich aber sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Abschlusskosten gesondert zu zahlen – und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet werde oder nicht. Dies sei vergleichbar mit der Maklerprovision bei der Wohnraummiete: diese sei auch bei Kündigung des Mietvertrags nach kurzer Zeit regelmäßig in voller Höhe zu zahlen.
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