Bei der Durchführung von Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne Gewährleistungsansprüche schon vor der Abnahme des Bauwerks entstehen. Hier stellte sich wiederholt die Frage, ob die Verjährung solcher Ansprüche anders zu beurteilen ist als bei Gewährleistungsansprüchen, die erst nach der Abnahme des Bauwerks entstehen.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr klargestellt, dass beim reinen BGB-Vertrag die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln einheitlich fünf Jahre nach der Abnahme eintritt – gleich, ob diese Gewährleistungsansprüche vor oder erst nach der Abnahme entstanden sind (BGH vom 24.02.2011 – Az.: VII ZR 61/10).
Nunmehr stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung in Ergänzung dieser Rechtsprechung fest, dass dies auch bei einem VOB-Vertrag zu gelten habe (BGH vom 12.01.2012 – Az.: VII ZR 76/11). So wie § 638 BGB klarstelle, dass die Verjährung aller Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme des Bauwerks beginne, so sei auch § 13 Nr. 4 VOB/B nicht zu entnehmen, dass die Gewährleistungsansprüche und deren Verjährung unterschiedlich zu behandeln sind, nur weil sie vor oder eben nach der Abnahme entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof bestätigt damit eine Tendenz in seiner Rechtsprechung: so sei es nicht zu rechtfertigen und unverständlich, wenn gleichartige Ansprüche wegen Baumangel vor und nach der Abnahme unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen – so der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 15.02.1982 (Az.: VII ZR 161/80).
Sollte ein Aufraggeber Sie mit Gewährleistungsansprüchen wegen Baumangel konfrontieren, lassen Sie Ihre Aussichten rechtzeitig unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Rechtsprechung analysieren, um Ihr weiteres Vorgehen fundiert planen zu können und gegebenenfalls aussichtslose Prozesse zu vermeiden!
Bitte beachten Sie: Dieser kurze Beitrag dient nur dazu, Ihnen einen kurzen Einblick zu verschaffen. Er ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung im Einzelfall und in Kenntnis aller relevanter Unterlagen. Trotz aller beachteter Sorgfalt bleibt jegliche Haftung deshalb ausgeschlossen. Gerne stehe ich Ihnen jedoch bundesweit zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit, über die Kommentarfunktion Kontakt zu mir aufzunehmen. Verträge über von mir zu erbringende Dienstleistungen gleich welcher Art kommen jedoch ausschließlich durch ausdrückliche Beauftragung in Schriftform (eigenhändige Unterzeichnung und Übersendung auf dem Postweg) zu Stande. Bitte beachten Sie hierzu meine Mandanteninformationen.
ACHTUNG: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist
Rechtsanwalt
Jochen Harms, Scheideweg 65, 26121 Oldenburg, Tel.: 0441 / 50 500 870, email: anwalt@kanzlei-harms.eu.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers oder bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.