In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 10.05.2012 weist das OLG Celle (Az.: 8 U 213/11) darauf hin, dass der Versicherungsnehmer, der vom Wohngebäudeversicherer Leistung begehrt, nachweisen muss, dass der Leitungswasserschaden während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten ist, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugutekommen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Kläger hatte seinen Wohngebäudeversicherer mit Wirkung zum 01. Juli 2003 gewechselt. Etwa ein Jahr später bemerkte er in seinem Haus Durchfeuchtungen – wie sich herausstellte, war eine Leckage einer Wasserleitung die Ursache. Er verlangte von dem ersten Versicherer Leistung. Auch nach umfangreichen Beweiserhebungen durch mehrere Gutachter ließ sich nicht festlegen, ob der Leitungswasserschaden während der Vertragslaufzeit mit dem ersten Wohngebäudeversicherer oder aber während der Vertragslaufzeit mit dem nachfolgenden Wohngebäudeversicherer eingetreten ist.
Der zunächst beauftragte Sachverständige gab an, ein Beginn des Wasseraustritts nach dem 01. Juli 2003 sei eher unwahrscheinlich aber aus technischer Sicht nicht auszuschließen. Andere Sachverständige gaben an, dass man keine seriöse Möglichkeit sehe, den Beginn des Wasseraustritts mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlickeit zeitlich einzugrenzen.
Auch im Rahmen des Kausalitätsnachweises – also des Nachweises, dass die Leckage während der Vertragslaufzeit entstanden ist – gelte, dass der Richter vom Sachverhalt in einem für das praktische Leben brauchbaren Grad so überzeugt sein müsse, dass Zweifeln Schweigen geboten sei ohne sie völlig auszuschließen. Der Richter müsse in diesem Sinne die persönliche Gewissheit erlangt haben, dass sich der Sachverhalt so wie vorgetragen auch zugetragen hat.
Dem Versicherungsnehmer kämen in diesen Zweifelsfällen keine Beweiserleichterungen zugute:
Es gebe zum einen keinen typischen Geschehensablauf, bei dem man etwa vom Umfang der Durchfeuchtung auf den Zeitpunkt des ersten Wasseraustritts aus der Leckage schließen könne. Aus der Tatsache der Durchfeuchtung allein könne man allenfalls darauf schließen, dass es überhaupt ein Leckage gibt. Es gibt also keinen Anscheinsbeweis, der hier für den Versicherungsnehmer streitet.
Auch reichten vorliegend die Indizien – also Tatsachen, deren Vorliegen logisch darauf rückschließen lässt, dass die eigentlich zu beweisenden Tatsachen vorliegen – nicht aus.
Der Versicherungsnehmer habe den Kausalitätsnachweis dafür zu erbringen, dass der Versicherungfall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Ihm seien gegenüber den Wohngebäudeversicherern keine Beweiserleichterungen zuzubilligen.
Für den konkreten Fall hatte dies zur Konsequenz, dass keiner der beteiligten Versicherer für den Schaden aufzukommen hatte.
Es gebe – so das Gericht – im deutschen Recht keinen allgemein gültigen Grundsatz, wonach alle diejenigen, die dem Geschädigten möglicherweise haften, ihm gegenüber auch tatsächlich einzustehen haben, bis sie ihrerseits den Beweis erbracht haben, dass ihre Verantwortung ausscheide. Grundsätzlich müsse derjenige, der etwas verlangt, im Bestreitensfall nachweisen, dass die Voraussetzungen des begehrten Anspruchs vorliegen – auch, wenn er dabei wie im Fall des Kausalitätsnachweises gegenüber dem Wohngebäudeversicherer ohne Beweiserleichterungen mit enormen und zum Teil unüberwindlichen Problemen konfrontiert ist, die letztlich zum Prozessverlust führen.
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