Erneut hatte der Bundesgerichtshof sich in zwei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln zu Abschlusskosten, Beitragsfreistellung und Rückkaufswert in Versicherungsbedingungen im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen zu beschäftigen, nachdem ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein hiergegen Bedenken erhoben und geklagt hatte. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: der Bundesgerichtshof hat den Klagen zum weitaus überwiegenden Teil stattgegeben, die Klauseln überwiegend für unwirksam erklärt und den beklagten Versicherungsunternehmen untersagt, diese Klauseln beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen (Urteil vom 17.10.2012 – Aktenzeichen: IV ZR 202/10; Urteil vom 14.11.2012 – Aktenzeichen – IV ZR 198/10).
Zwar betreffen diese Klauseln ältere Bedingungswerke der beklagten Versicherer. Gleichwohl hat diese Entscheidung über den beurteilten Einzelfall hinaus Bedeutung, weil es sich bei Lebensversicherungsverträgen um langfristige Rechtsbeziehungen handelt und die strittigen Klauseln so oder in ähnlicher Form auch von anderen Versicherern verwendet werden. Diese unwirksamen Klauseln sind nach wie vor „im Umlauf“.
Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, wollte man alle vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Versicherungsklauseln en detail erläutern. Allein die Wiedergabe der für unwirksam erklärten Klauseln in den Urteilen nimmt jeweils mehrere Seiten Raum in Anspruch.
Zusammenfassend lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls die durch die aktuellen Entscheidungen fortgeführte Tendenz – zuletzt etwa durch sein Urteil vom 25.07.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 201/10) – feststellen, mehr und mehr Klauseln unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für unwirksam zu erklären. Überwiegend wird dies damit begründet, dass die Klauseln zur Beitragsfreistellung, den Abschlusskosten und zum Rückkaufswert intransparent sind – folglich gegen AGB-Recht verstoßen.
Umso mehr wird es deshalb bei der Lösung Ihres konkreten Problems darauf ankommen, die in Ihrem Lebensversicherungs-Vertragswerk vereinbarten Klauseln zu Abschlusskosten, Beitragsfreistellung und Rückkaufswert anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraufhin zu überprüfen, ob diese Klauseln in Ihrem konkreten Falle angewendet werden dürfen oder nicht.
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