Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Genauso plötzlich kann durch ein solches Ereignis das gewohnte Leben aus den Fugen und die wirtschaftliche Grundlage ins Wanken geraten.
Selbst wenn man für solche Fälle vermeintlich durch den Abschluss einer Unfallversicherung vorgesorgt hat, kann man am Ende leer ausgehen – und dies nur deshalb, weil Sie Formalien und insbesondere Meldefristen nicht beachten werden.
Damit Ihnen dies nicht geschieht und Sie ein Gespür für die in den Fristen lauernde Gefahr entwickeln, gebe ich Ihnen eine kurze Übersicht über die im Fall eines Falles zu beachtenden Fristen an die Hand:
Unverzüglich nach einem Unfall ist – wenn voraussichtlich die Leistungspflicht des Versicherers entsteht, weil Invalidität droht – ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Hierzu zählt auch die Pflicht zur regelmäßigen Fortsetzung der Heilibehandlung bis zu ihrem Abschluss. Voraussichtlich ist die Leistungspflicht, wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass mehr als eine Bagatellverletzung vorliegt.
Innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod ist dem Versicherer der Eintritt des Todes zu melden.
Ansprüche auf Übegangsleistung sind spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen.
Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall muss die bedingungsgemäße Invalidität eingetreten sein und spätestens vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Insoweit gewährt der Bundesgerichtshof aber ein kleines „Schlupfloch“: Das Versäumen der 15-Monatsfrist kann bei Vorliegen besonderer Umstände entschuldigt werden.
Sie aber auch der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich bis längstens drei Jahre nach dem Unfall erneut ärztlich bemessen lassen.
Die Verjährung Ihrer Ansprüche richtet sich nach allgemeinem Recht. Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach dem Unfallereignis ein. Sollte der Versicherer seine Leistungspflicht bisdahin nicht anerkannt haben, muss Klage erhoben werden.
Der Versicherer muss Sie zwingend auf die zu beachtenden Fristen sowie auf sonstige Anspruchsvoraussetzungen hinweisen (§ 186 VVG). Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Versicherer Ihnen die Leistungen nicht wegen eines bloßen Fristversäumnisses verwehren.
Diese Übersicht kann keine abschließende Übersicht sein. Dies ist bei der Vielzahl der am Markt vertriebenen Versicherungsprodukte nicht zu leisten. Sie soll Ihnen lediglich ein Gefühl davon vermitteln, wie wichtig Formalien auch bei einem einschneidenden persönlichen Ereignis wie einem Unfall sind.
Diese Übersicht ersetzt keinesfalls eine Prüfung im konkreten Fall. Sichern Sie sich in einer solchen Situation unabhängige fachliche Beratung und Unterstützung!
Bitte beachten Sie: Dieser kurze Beitrag dient nur dazu, Ihnen einen kurzen Einblick zu verschaffen. Er ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung im Einzelfall und in Kenntnis aller relevanter Unterlagen. Trotz aller beachteter Sorgfalt bleibt jegliche Haftung deshalb ausgeschlossen. Gerne stehe ich Ihnen jedoch bundesweit zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit, über die Kommentarfunktion Kontakt zu mir aufzunehmen. Verträge über von mir zu erbringende Dienstleistungen gleich welcher Art kommen jedoch ausschließlich durch ausdrückliche Beauftragung in Schriftform (eigenhändige Unterzeichnung und Übersendung auf dem Postweg) zu Stande. Bitte beachten Sie hierzu meine Mandanteninformationen.
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